Infektionsschutzgesetz

Erfüllen der Pflicht zur Schulung über Tätigkeitsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz für alle Mitarbeiter im Lebensmittelbereich von Gastronomie, Lebensmittelhandwerk bis soziale Dienstleistungseinrichtungen mit Schulungsnachweis!

An Stelle der Gesundheitsausweise nach dem Bundesseuchengesetz schreibt es mit Wirkung vom 01.01.2001 in § 43 die Schulungspflicht alle 2 Jahre über Tätigkeitsverbote im Lebensmittelbereich für alle MitarbeiterInnen durch den Arbeitgeber vor. Die Dokumentation dieser Schulung muss der Aufsichtbehörde nachgewiesen werden können.

Die Seminare für MitarbeiterInnen füllen ungefähr vier Stunden.

Eine Mitarbeiterin präsentiert in der Umkleide getragene Schutzausrüstung mit Anzug, Maske, Kopfhaube und Handschuhen, zum Umgang mit Infektionsfällen.